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Gesetze zur Erhaltung der Wettbewerbsordnung

Vortrag über die wichtigsten gesetzlichen Regelungen,
die die Wettbewerbsordnung erhalten sollen

1. Geschichte
  • Wettbewerb in Deutschland keine große Tradition -> klassisches Land der Kartelle
  • währen Bismarcks Regierungszeit und Weimarer Republik besonders Kohle-, Kali- und Stahlsyndikate in Deutschland -> Wirtschaftsstruktur machte Nationalsozialisten Instrumentierung der deutschen Industrie für ihre Ziele leicht
  • 1947 Dekartellierungsvorschriften der Westalliierten: Wettbewerbsrecht = Kartellgesetz = Kartellrecht basiert auf zwei Grundannahmen:
    - Konkurrenz belebt die wirtschaftliche Entwicklung
    - Wettbewerb ist demokratische Organisationsform für Wirtschaft
  • als Bundesrepublik Deutschland gebildet wurde sollte Leitbild der Wettbewerbspolitik auf Konzeption des vollständigen Wettbewerbs auf der Basis des beiderseitigen Polypols auf vollkommenem Markt beruhen
      = weder ein einzelner noch Gruppe aus großen Zahl der Käufer und Verkäufer sollte so viel Macht gewinnen können, dass er (oder sie) imstande wären, den Marktpreis entscheidend zu beeinflussen
  • 27. Juli 1957 - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verabschiedet (entgegen ordoliberaler Vorstellungen ohne machtbegrenzendes Fusionsverbot)
  • stand für seine neoliberalen Väter wie Walter Eucken und Ludwig Erhard in Verpflichtung, offene Märkte zu sichern und Wettbewerbsbehinderungen aller Art zu beseitigen
    -> lieber optimaler wirtschaftlichen Wachstum als vollständige Konkurrenz, dafür aber funktionsfähigen Wettbewerb mit Vorstellung eines kontinuierlichen dynamischen Prozesses
    = initiative Unternehmer drängen mit innovativen Vorstößen auf Markt und gewinnen zunächst Vorsprung - Imitatoren stoßen nach, Vorsprung wird bald eingeholt - bessere Produkte setzen sich durch, werden durch Konkurrenz billiger, alle genießen Vorteile
    -> da im Vordergrund Funktion der Innovation steht, werden vorübergehende Marktungleichgewichte von staatlicher Wettbewerbspolitik in Kauf genommen
  • GWB seit dem 6 mal überarbeitet, das letzte Mal 1999 -> bedeutendste Novelle war Einführung der Fusionskontrolle 1972
2. Wettbewerbsordnung
  • Aufgabe: - allen Mitbewerbern gleiche Wettbewerbsbedingungen bieten
    - Erhaltung von freiem Leistungswettbewerb
  • vornehmlich in zwei Gesetzen zu finden:
    - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
    - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
    -> beide miteinander verzahnt, dienen dem Schutz des freien Wettbewerbs
2.1. verschiedene Wirtschaftsgesetze
  • Auswirkungen auf Marktwettbewerb haben fast alle Wirtschaftsgesetze, aber auch allgemeine Gesetze wie Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und einzelne Artikel des Grundgesetzes berühren Wettbewerbsgeschehen
WirtschaftsgesetzeInhalt - Auswirkungen auf den Wettbewerb
(1) Handelsgesetzbuch (HGB)Beispiele für Wettbewerbsrelevante Vorschriften: Regelung über die Firma, über das Wettbewerbsverbot des Handlungsgehilfen
(2) PatentgesetzSchutz vor Erfindungen und neuen Herstellverfahren gegenüber Nachahmern durch ein Patent über 18 Jahre
(3) Warenzeichengesetzdient zum Schutz von Firmenbezeichnungen und Produktmarken
(4) GütezeichenschutzSchutz von Zeichen, die eine bestimmte Mindestqualität garantieren. Es handelt sich um einen Garantieausweis für den Käufer, z.B. "reine Schurwolle";erstellt werden sie von Fachverbänden
(5) Geschmacksmustergesetzschützt Muster und Modelle (z.B. Tapetenmuster) für ein bis drei Jahre, höchstens bis 15 Jahre vor Nachahmung
(6) Gebrauchsmusterschutzneuartige Anordnungen oder Vorrichtungen bei Arbeitsgeräten oder Gebrauchsgegenständen (z.B. Haushalts-, Gartengeräte) werden 3 Jahre lang vor Nachahmung geschützt; es besteht die Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung
(7) Urheberrechtschützt persönliche geistige Schöpfung davor, dass andere darüber verfügen und sie nutzen
(8) Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG)nach § 9 (Generalklausel) sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen; Beispiele für solche unwirksamen Klauseln: unbestimmte Leistungsfrist, Rücktrittsvorbehalte, kurzfristige Preiserhöhungen
(9) Sonstige VerbraucherschutzgesetzePreisauszeichnungsverordnung, Fertigpackungsverordnung, Textilkennzeichnungsgesetz, Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte (Abzahlungsgesetz)
(10) Sonderveranstaltungenzu Sonderveranstaltungen gehören Ausverkäufe, Räumungs-, Schluss- und Jubiläumsverkäufe; sie finden außerhalb des regelmäßigen Geschäftslebens statt
(11) Ladenschlussgesetzhat die Aufgabe, die Chancengleichheit im Wettbewerb des Einzelhandels zu sichern
(12)Zugabeverordnung - Zugaben sind grundsätzlich verboten. Ausnahme: Reklamegegenstände von geringem Wert u.a. -> nicht mehr aktuell?
(13)Rabattgesetz - galt nur beim Verkauf von Waren an den Endverbraucher und verbot alle Preisnachlässe oder Sonderpreise; Ausnahmen wurden im Gesetz aufgezählt, z.B. Höchstsatz für Barzahlungsnachlass: 3% -> am 25.07.01 nach fast 70 Jahren abgeschafft

2.2. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
  • vielfach als das "Grundgesetz der Marktwirtschaft" oder "Magna Charta der Markt- oder Wettbewerbswirtschaft" bezeichnet
  • Grundanliegen: es gibt nur ein Mittel, um Machtmissbrauch zu verhindern: marktwirtschaftlichen Wettbewerb
  • Wirtschaftsordnung wird erst durch Wettbewerb zur Ordnung
    -> Ausschluss von Wettbewerb dagegen verhindert bestmögliche Verwendung knapper Ressourcen, er lahmt wirtschaftliche Dynamik, beraubt Konsumenten ihrer Wahlfreiheit und vernichtet Arbeitsplätze
  • Hauptaufgabe: Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Wettbewerbs auf möglichst vielen Märkten durch Kartell- und Fusionskontrolle sowie Missbrauchsaufsicht

    1) Kartellkontrolle
    a) Kartellverbot - Verboten sind alle Kartelle, die vom Gesetz nicht ausdrücklich zugelassen werden (§ 1 GWB). Beispiele: Preis-, Gebiets-, Quoten- und Kalkulationskartelle
    b) Genehmigungspflichtige Kartelle - sind erst dann zulässig, wenn das Kartellamt nach eingehender Prüfung den Unternehmenszusammenschluss zulässt -> besonders dann der Fall, wenn Beschränkung des Wettbewerbs aus überwiegenden Gründen Gesamtwirtschaft und Gemeinwohls notwendig ist (z.B. bei der Gefahr der Massenarbeitslosigkeit) oder wenn ein Großteil der Unternehmer in ihrer Existenz gefährdet ist; Beispiele: Import-, Export-, Krisen- und Rationalisierungskartelle
    c) Anmeldepflichtige Kartelle - Kartelle, die erst nach Anmeldung bei Kartellbehörde erlaubt sind; hierbei sind von Anmeldern Angaben über Art der jeweiligen Abmachung zu machen; Beispiele: Normen- und Typenkartelle.  Solche Kartelle sind ausnahmsweise erlaubt; sie werden jedoch von der Kartellbehörde überwacht, um Missbrauch der Marktstellung zu verhindern
    d) Widerspruchskartelle - werden wirksam, wenn Bundeskartellamt nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Anmeldung Widerspruch erhebt, z.B. Spezialisierungskartelle

    2) Fusionskontrolle
    a) Unternehmenszusammenschlüssen sind beim Bundeskartellamt anzeigepflichtig, wenn:
    - der Marktanteil der beteiligten Unternehmen größer als 20% wird
    - eines der Unternehmen bereits einen Marktanteil von mehr als 20% hat
    - die beteiligten Unternehmen mehr als 10000 Beschäftigte oder mehr als 250 Millionen Jahresumsatz haben
    b) Fusionsverbot besteht grundsätzlich bei Marktbeherrschung. Ausnahme: Genehmigung von Unternehmenszusammenschlüssen, wenn die Nachteile der Marktbeherrschung geringer sind als die volkswirtschaftlichen Schäden, die z. B. durch den Konkurs eines der fusionswilligen Unternehmen entstehen (Massenentlassungen).
    Beispiel: 1976 ging es darum, das Versandhaus Neckermann vor dem Konkurs zu bewahren. Die Firma Karstadt war bereit, sich bei Neckermann zu beteiligen. Obwohl dadurch zumindest eine Marktführung entstand, sah sich das Kartellamt gezwungen, aufgrund des gesamtwirtschaftlichen Interesses der Erhaltung von Arbeitsplätzen die Kooperation zu genehmigen.

    3) Missbrauchsaufsicht
    a) Geltungsbereich - beschäftigt sich in erster Linie mit Verhalten marktbeherrschender Unternehmen
    Marktbeherrschend ist ein Unternehmen dann, wenn es ...
    - keinem oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist
    - im Verhältnis zu Mitbewerbern eine überragende Marktstellung, z. B. einen Marktanteil von mehr als 33 1/3 % hat
    -> weitere Beurteilungskriterien sind Finanzkraft, Verflechtung mit anderen Unternehmen und Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten
    b) Gegenstand - Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung gegenüber ihren Mitbewerbern, Kunden oder Lieferanten, d. h.
    - wettbewerbsbeschränkenden und diskriminierenden Verhaltens nicht erlaubt
    - Verbot vertikaler Preisbindung = Produzent einer Ware darf Abnehmer (Händler) nicht vorschreiben, zu welchem Preis dieser das Produkt weiterverkaufen muss -> garantiert Preiswettbewerb (ausgenommen Verlagserzeugnisse: Zeitung, Bücher ...)
    -> erlaubt sind lediglich unverbindliche Preisempfehlungen; überhöhte Preisempfehlungen (sog. "Mondpreise") sind verboten
    c) mögliche Folgen des Marktmachtmissbrauchs: Unwirksamkeit der abgeschlossenen Verträge; Zahlung von Bußgeldern
2.2.1. Nachteile
  • Wirksamkeit allerdings in zweierlei Hinsicht begrenzt:
    - Ist die Orientierung auf nationale Wirtschaftsräume, wie sie das GWB beinhaltet, angesichts fortschreitenden internationalen Vernetzung der Wirtschaft noch zeitgemäß?
    - Kartellgesetz befasst sich nur mit Wettbewerbsbeschränkungen der privaten Wirtschaft: größter Wettbewerbssünder Staat bleibt unberücksichtigt -> gerade der nutzt, ausgestattet mit hoheitlicher Gewalt, Möglichkeit, Wettbewerb in zahlreichen Wirtschaftszweigen massiv zu beschränken, wie beispielsweise bei öffentlicher Strom-, Gas- und Wasserversorgung, beim Bergbau, in der Landwirtschaft, im Gesundheits- und Bildungswesen, bei der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der Wohnungswirtschaft und natürlich dem Arbeitsmarkt, auf dem das gesetzlich sanktionierte Kartell von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften die Preise für Arbeit und die Arbeitsbedingungen festschreibt
    -> Da die Wettbewerbspolitik den Staat ausklammert ist das Kartellgesetz somit doch kein wirkliches "Grundgesetz der Marktwirtschaft" im Sinne Ludwig Erhards.
2.3. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) § 1. Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
  • unlauterer Wettbewerb = Verstöße gegen Wettbewerbsrecht und die guten Sitten
  • Verhaltensnormen für konkurrierende Unternehmen sind gesetzlich geregelt, um Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern und Allgemeinheit zu wahren
  • sittenwidrigen Handlungen sind u.a. Nachahmung oder Verwertung fremder Leistungsergebnisse (urheberrechtliche Verletzungen), wirtschaftlicher Boykott, Anwendung von rechtlichem oder psychologischem Kaufzwang, Absatzbehinderung, Abwerben von Arbeitskräften, Täuschung und Irreführung der Kunden sowie "Anreißen" (= Kundenfang durch übertriebenes Ansprechen oder Anrufen)
  • gesonderte Tatbestände sind u.a. unerlaubte Werbung, Angestelltenbestechung, Anschwärzung und Verleumdung, Verrat von Geschäftsgeheimnissen und Verstöße gegen die Regeln des Räumungsverkaufs oder des Rabatts
    gelockerte Regelung an Zeit angepasst, am Beispiel Werbung:
    - Mengenbeschränkungen in Werbeaussagen wie "pro Kunde nur zwei Stück" oder "pro Kunde nur ein Pfund Kaffee" jetzt zulässig
    - blickfangmäßige Preisgegenüberstellungen erlaubt, so dass zum Beispiel ein dick rot durchgestrichener Preis neben dem herabgesetzten, aktuellen Preis stehen darf, sofern man den höheren Preis bis dahin tatsächlich ernsthaft gefordert hatte
    - Sonderangebote dürfen künftig zeitlich befristet offeriert werden, vorher war das nur für unbefristete Angebote möglich
3. Beispiel
  • 30-seitige Veröffentlichung eines Beschluss in Verwaltungsverfahren des Bundeskartellamts vom 9.8.2000
  • Mineralölkonzerne - DEA Mineralöl AG - Elf Oil Deutschland GmbH - Deutsche Shell GmbH - Esso Deutschland GmbH - Deutsche BP AG - Aral AG
  • seit Ende März aus ganz Deutschland Beschwerden mittelständischer Tankstellenbetreiber, denen sich Bundesverband freier Tankstellen, der UNITI Bundesverband mittelständischer Mineralölunternehmen, sowie einige weitere Verbände angeschlossen
    -> beanstandet, dass die Beteiligten an eigenen Tankstellen die verschiedenen Kraftstoffe zu Preisen an Endverbraucher abgeben haben, die zum Teil unter den Preisen lagen, die von den mittelständischen Unternehmen beim Bezug von Kraftstoffen von den Raffinerien gefordert werden; z.B. Preisveränderung von Elf in Leipzig bis zu 0,20DM/l
  • 2 Gesetze der GWB zur Anwendung gekommen:
    - § 32: Die Kartellbehörde kann Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen ein Verhalten untersagen, das nach diesem Gesetz verboten ist.
    - § 20 Abs.4: Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis anbietet, es sei denn, dies ist sachlich gerechtfertigt.
  • Beweis: für jede einzelne Marktmacht nachgewiesen; z.B. Shell hatte 1999 Umsatz von 25,2 Mrd. DM, ist 100%ige Tochtergesellschaft der Royal Dutch/Shell Gruppe (Umsatzerlöse in 1999: 275 Mrd. DM), betreibt in Deutschland 1.587 eigene Tankstellen
  • Ergebnis: Untersagung des beanstandeten Verhaltens -> ohne Strafe
  • ->ganz anders: Juni 1997 bisher höchste Kartellstrafen in der Bundesrepublik (280 Millionen DM) gegen 14 Kabelhersteller verhängt, die seit 1902 ihre Preise abgesprochen hatten
4. Bundeskartellamt
  • in Deutschland Bundeskartellamt, zusammen mit den Landeskartellbehörden, für Schutz des Wettbewerbs zuständig
  • ist selbständige Bundesoberbehörde des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit; 40 Jahre mit Sitz in Berlin, seit 1999 in Bonn
  • beschäftigt rund 270 Mitarbeiter; Jahreshaushalt beläuft sich auf 16 Mio. Euro
  • wesentlichen Aufgaben: Durchsetzung des Kartellverbots und der Fusionskontrolle und die Ausübung der Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen
  • kann insbesondere Zusammenschlüsse verbieten, missbräuchliche Verhaltensweisen untersagen, Auflagen erteilen und Geldbußen verhängen
Quellen:
 - Microsoft® Encarta® Enzyklopädie 2000. © 1993-1999 Microsoft Corporation.
 - www.bundeskartellamt.de
 - Service der juris GmbH   www.juris.de (GWB)
 - esb Rechtsanwälte   www.kanzlei.de (UWG)
 - Bernhard Sutor: Politik, Schöningh Paderborn 1987
 - Arbeitsblatt Gebrüder Grimm: Winklers Verlag, Darmstadt
 - Artikel aus der Freien Presse: "Mehr Spielraum für die Werbung; Bestimmungen gegen unlauteren Wettbewerb gelockert" und Onlinearchiv www.freiepresse.de

> Bewertung: 13 Punkte (entspricht in einfacher Benotung einer 1-)
> Vortrag gehalten am 28.11.02 im Grundkurs Gemeinschaftskunde (Klasse 12)
> mein fertiges Arbeitsblatt dazu gibt's hier